Am 1. August 2025 wurde beschlossen den Verein WFA GERMANY – Walking Football Association zu gründen.
Präambel
Die WFA GERMANY – Walking Football Association hat sich der Förderung und Entwicklung des Walking Footballs in Deutschland verschrieben.
Walking Football ist eine Form des Fußballs, die Menschen unabhängig von Alter, Geschlecht oder Leistungsniveau verbindet. Der Verein versteht Walking Football nicht allein als sportliche Betätigung, sondern als Mittel zur Förderung von Gesundheit, Gemeinschaft und sozialem Miteinander.
Der Verein orientiert sich in seinem Handeln an drei zentralen Leitwerten:
- Fun (Freude an Bewegung): Fußball mit Freude, ohne Leistungsdruck, zur Förderung von Motivation, Aktivität und Lebensqualität.
- Friendship (Gemeinschaft und Freundschaft): Stärkung von Teamgeist, sozialem Zusammenhalt und generationenübergreifender, inklusiver Begegnung.
- Fairness (Sicherheit und Respekt): Vorrang von Sicherheit, gegenseitiger Rücksichtnahme, gesundheitlicher Prävention sowie der Förderung eines respektvollen, fairen Miteinanders.
Die WFA GERMANY – Walking Football Association bekennt sich ausdrücklich zu diesen Grundsätzen. Sie bilden die Grundlage für alle Tätigkeiten des Vereins und geben Orientierung für die Förderung von Walking Football als Gesundheits-, Freizeit- und Gemeinschaftssport sowie für dessen nationale und internationale Vernetzung.
Satzungsentwurf
WFA GERMANY – Walking Football Association
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „WFA GERMANY – Walking Football Association“.
- Er hat seinen Sitz in Berlin und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen werden und soll den Zusatz e.V. erhalten.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO.
- Der Verein dient insbesondere
- der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege,
- der Förderung des Sports,
- der Förderung der Hilfe für Behinderte,
- der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
- Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Aufbau, Förderung und Koordination von regionalen, überregionalen und nationalen Strukturen (Ligen, Turniere, Kooperationen) im Walking Football,
- Lobbyarbeit und Vertretung der Interessen des Walking Football gegenüber Verbänden, Institutionen, Politik, Öffentlichkeit und Sponsoren,
- Zusammenarbeit mit Stadt-, Kreis-, Landes- und Regionalverbänden des Fußballs sowie Einbindung in die Strukturen des DFB, der UEFA und der FIFA,
- Förderung von gesundheitsorientiertem Sport für ältere Generationen, insbesondere die geburtenstarken Jahrgänge („Boomer“), unter besonderer Beachtung von Prävention, Inklusion und gesellschaftlicher Teilhabe,
- Internationale Vernetzung mit Walking-Football-Organisationen weltweit sowie Förderung von Austausch, Begegnungen und Turnieren,
- Förderung von Forschung, Bildung und Öffentlichkeitsarbeit rund um Walking Football,
- Durchführung von interkulturellen Projekten und Veranstaltungen, die den Gedanken der Völkerverständigung stärken.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie andere Vereine, Verbände oder Institutionen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
- Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied den Interessen oder dem Ansehen des Vereins erheblich schadet.
§ 5 Beiträge
- Die Mitglieder leisten Beiträge.
- Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Wahl und Abberufung des Vorstands,
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Festlegung der Beitragsordnung,
- Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern,
- Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht mindestens aus
- der Vorsitzenden,
- der stellvertretenden Vorsitzenden,
- der Schatzmeister*in.
- Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand um weitere Ressorts erweitern, z. B. für Öffentlichkeitsarbeit, internationale Beziehungen oder Gesundheitssport.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
§ 9 Gemeinnützigkeit und Vermögensbindung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Sport und Gesundheit zu verwenden hat.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
- Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung im Rahmen von § 9.


